Das Entgelttransparenzgesetz 2026 rückt für Zahnarztpraxen, Medizinische Versorgungszentren (MVZ) und Kliniken stärker in den Fokus – nicht nur als Bürokratiethema, sondern als Wettbewerbsfaktor im Kampf um Fachkräfte. Wer im Dentalbereich Personal beschäftigt, sollte die aktuellen Regeln kennen: Sie bestimmen, wann Auskunftspflichten greifen, welche Fristen gelten und wie sich Praxen vorbereiten. Dieser Ratgeber fasst zusammen, was Arbeitgeber jetzt wissen und tun müssen – verständlich, ohne Juristendeutsch und mit Blick auf den Praxisalltag.
Auf einen Blick
- Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gilt in Deutschland seit 2017 und bleibt auch 2026 die zentrale Rechtsgrundlage.
- Ab einer Betriebsgröße von 200 Beschäftigten besteht ein individuelles Auskunftsrecht der Mitarbeitenden.
- Ab 500 Beschäftigten können Berichtspflichten zur Entgeltgleichheit hinzukommen.
- Maßgeblich ist die Gesamtzahl aller Beschäftigten im Unternehmen – auch über mehrere Standorte hinweg.
- Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie wird in Deutschland schrittweise bis 2027 und 2031 umgesetzt.
- Gute Vorbereitung wird zur Chance: Transparenz stärkt Arbeitgebermarke und Mitarbeiterbindung.
Was ist das Entgelttransparenzgesetz 2026?
Das Entgelttransparenzgesetz (kurz EntgTranspG) ist das deutsche Gesetz zur Förderung der Entgeltgleichheit von Frauen und Männern. Es gibt Beschäftigten einen gesetzlichen Anspruch, Auskunft über die Vergütung vergleichbarer Positionen zu erhalten. Ziel ist es, unberechtigte Gehaltsunterschiede bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit sichtbar und korrigierbar zu machen.
Ergänzend tritt die europäische Ebene hinzu: Die EU-Entgelttransparenzrichtlinie soll in nationales Recht überführt werden und bringt neue Pflichten für Arbeitgeber. In Deutschland verschiebt sich die konkrete Umsetzung über mehrere Stufen. Für Praxen bedeutet das: Das bisherige Recht bleibt zunächst maßgeblich, während neue Berichtspflichten schrittweise hinzukommen. Wer sich früh damit beschäftigt, vermeidet Laterwindaktionen kurz vor Fristablauf.
Wen betrifft das Entgelttransparenzgesetz im Dentalbereich?
Grundsätzlich gilt das Gesetz für alle Arbeitgeber mit Beschäftigten in Deutschland – unabhängig davon, ob es sich um eine Einzelpraxis, eine Gemeinschaftspraxis, ein MVZ oder ein universitäres Klinikum handelt. Die konkreten Pflichten hängen jedoch stark von der Betriebsgröße ab.
- Kleine Praxen mit weniger als 200 Beschäftigten sind vom individuellen Auskunftsrecht nicht direkt erfasst, sollten das Thema aber aus Gründen der Arbeitgebermarke freiwillig im Blick behalten.
- Mittlere Strukturen ab 200 Beschäftigten unterliegen dem Auskunftsanspruch der Mitarbeitenden.
- Große Einheiten ab 500 Beschäftigten können zusätzlich zur Darlegung der Entgeltgleichheit im Lagebericht verpflichtet sein.
Im Dentalbereich fallen vor allem große MVZ-Netzwerke und Klinikträger in den oberen Bereich. Eine einzelne Zahnarztpraxis erreicht diese Schwellen in der Regel nicht – betreibt ein Träger jedoch mehrere Standorte, addieren sich die Zahlen (dazu mehr unten). Hintergrund zum übergeordneten Arbeitsrecht in den DACH-Ländern liefert unser Vergleich Arbeitsrecht DACH im Überblick.
Welche Fristen gelten für Zahnarztpraxen, MVZs und Kliniken?
Die Fristen staffeln sich nach Betriebsgröße. Nach der aktuellen Planung zur Umsetzung der EU-Vorgaben gilt folgende Orientierung:
| Betriebsgröße | Erstbericht | Rhythmus |
|---|---|---|
| Mehr als 500 Beschäftigte | ab 2027 | jährlich |
| 150 bis 249 Beschäftigte | ab 2027 | alle drei Jahre |
| Bis 149 Beschäftigte | ab 2031 | alle drei Jahre |
Hinzu kommt die laufende Auskunftspflicht aus dem EntgTranspG: Arbeitgeber müssen auf ein begründetes Ersuchen eines Beschäftigten innerhalb von drei Monaten antworten. Diese Frist läuft unabhängig von den Berichtsterminen und betrifft bereits ab 200 Beschäftigten. Praxen sollten interne Prozesse aufbauen, die diese Antwortzeit verlässlich einhalten.
Welche Auskunftsrechte haben Beschäftigte?
Beschäftigte in Unternehmen mit in der Regel mehr als 200 Mitarbeitenden können den Medianentgeltwert einer Vergleichsgruppe anfragen. Die Auskunft bezieht sich auf vergleichbare Tätigkeiten – gruppenbezogen und anonymisiert, nicht auf das konkrete Einzelgehalt einer Kollegin oder eines Kollegen.
Ein Praxisbeispiel: Eine Zahnmedizinische Fachangestellte (ZFA) mit Zusatzqualifikation kann Auskunft über die mittlere Vergütung aller Fachangestellten mit vergleichbarer Ausbildung und Berufserfahrung in der Praxis einfordern. Der Arbeitgeber muss die Anfrage sachlich beantworten. Reagiert er nicht, können Beschäftigte die zuständige Aufsichtsbehörde einschalten. Wer die aktuellen ZFA-Gehälter kennen möchte, findet Orientierung in unserem Artikel ZFA-Gehalt 2026.
Wichtig: Die Auskunft dient allein der Herstellung von Fairness bei gleicher oder gleichwertiger Arbeit. Sie darf nicht dazu dienen, individuelle Gehälter zu enttarnen.
Wie berechnet sich die Betriebsgröße bei mehreren Standorten?
Ein häufiger Irrtum ist, die maßgebliche Grenze isoliert für einen einzelnen Standort zu betrachten. Entscheidend ist die Gesamtzahl aller Beschäftigten im Unternehmen. Wer mehrere Praxen, MVZ-Standorte oder Klinikteilorte betreibt, muss bundesweit zusammenrechnen – auch auswärtig Beschäftigte zählen dazu.
Was zählt alles mit?
- Festangestellte in Voll- und Teilzeit
- Auszubildende und Praktikantinnen sowie Praktikanten, sofern sie Beschäftigte im arbeitsrechtlichen Sinne sind
- Bei komplexen Konzernstrukturen können verbundene Unternehmen relevant werden
Eine kleine Praxis mit zehn Kräften bleibt also weit unter den Schwellen. Ein MVZ-Träger mit verteilten Standorten und insgesamt 600 Beschäftigten hingegen erreicht die Berichtspflicht. Das Zählen lohnt sich daher als erster konkreter Schritt.
Welche Bußgelder und Klagerechte drohen bei Verstößen?
Verstöße gegen Transparenzpflichten können teuer werden. Das Gesetz sieht bei Zuwiderhandlungen Bußgelder vor, die im Einzelfall mehrere tausend Euro erreichen können. Hinzu kommen arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen, die Zeit und Ressourcen binden.
Besonders geschützt ist das Benachteiligungsverbot: Niemand darf deshalb benachteiligt werden, weil er Transparenzrechte geltend gemacht hat. Auch Vertragsklauseln, die Beschäftigten die Offenlegung des eigenen Einkommens untersagen, gelten als nichtig. Für Arbeitgeber bedeutet das: Wer Auskunftsersuchen ernst nimmt und sachlich beantwortet, vermeidet nicht nur Bußgelder, sondern auch Reputationsschäden. Im Wettbewerb um Fachkräfte zählt Vertrauen – dazu passend unsere Tipps zur Mitarbeiterbindung in der Zahnarztpraxis.
Wie bereiten sich Zahnarztpraxen konkret vor?
Die Vorbereitung lässt sich in fünf überschaubare Schritte gliedern. Keiner davon erfordert sofort einen großen Projektapparat – zusammen aber schaffen sie Rechtssicherheit.
- Betriebsgröße analysieren. Zählen Sie alle Beschäftigten bundesweit zusammen. Kliniken und MVZ-Netze mit mehr als 500 Kräften sollten ab sofort von einer Berichtspflicht ab 2027 ausgehen.
- Freiwilliges Gehaltsaudit durchführen. Prüfen Sie den Ist-Zustand, bevor eine Pflicht greift. Untersuchen Sie, ob unterschiedliche Vergütung bei gleichwertiger Arbeit nachvollziehbar und begründbar ist.
- Betriebsvereinbarungen transparent gestalten. Legen Sie offen, wie gleichwertige Arbeit bewertet wird – über Anforderung, Verantwortung und Belastung, nicht nur über Tarifstrukturen.
- Mitarbeitergespräche vorbereiten. Schulen Sie Teamleitungen im Umgang mit Auskunftsersuchen. Das Reaktionsfenster beträgt drei Monate – unvorbereitete Antworten können langfristig schaden.
- Dokumentation sichern. Ab einer bestimmten Größe müssen Ergebnisse der Gehaltsbeurteilung mehrjährig aufbewahrt werden. Strukturieren Sie Prozesse revisionssicher.
Wer zusätzlich attraktive, transparente Stellenanzeigen schreibt, verbindet Compliance und Recruiting. Eine Anleitung dazu bietet unser Artikel Stellenanzeige Zahnarztpraxis schreiben. Aktuelle offene Stellen zeigen zudem, wie Praxen Gehälter und Bedingungen heute kommunizieren.
Was bedeutet die EU-Entgelttransparenzrichtlinie für Deutschland?
Die EU-Richtlinie setzt einen gemeinsamen europäischen Rahmen und erweitert die Transparenzpflichten schrittweise. In Deutschland verzögert sich die vollständige nationale Umsetzung; die EU-Kommission hat diesbezüglich ein Verfahren gegen die Bundesregierung eingeleitet. Für Arbeitgeber heißt das: Das bisherige EntgTranspG bleibt vorerst die operative Grundlage, während neue Berichtspflichten gestuft ab 2027 und 2031 hinzukommen.
Für Praxen, MVZs und Kliniken empfiehlt sich ein pragmatischer Blick nach vorn: Wer die kommenden Jahre nutzt, um Gehaltsstrukturen zu analysieren und zu dokumentieren, geht entspannter in die neuen Pflichten. Und: Transparenz ist mehr als Gesetzestreue. In einem Markt, der den Fachkräftemangel spürbar macht, wird offene, faire Vergütung zu einem echten Differenzierungsmerkmal. Wer sich traut, nach innen ehrlich zu rechnen, gewinnt außen an Arbeitgeberattraktivität.
Häufige Fragen
Frage: Was ist das Entgelttransparenzgesetz 2026 in Kürze? Antwort: Das Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) gibt Beschäftigten in Deutschland einen Anspruch auf Auskunft über die Vergütung vergleichbarer Positionen, um Entgeltungleichheit abzubauen. 2026 kommen schrittweise neue Pflichten aus der EU-Entgelttransparenzrichtlinie hinzu, die Arbeitgeber früh vorbereiten sollten.
Frage: Ab welcher Betriebsgröße gilt das Auskunftsrecht für Mitarbeitende? Antwort: In Unternehmen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten haben Mitarbeitende das Recht, den Medianentgeltwert einer Vergleichsgruppe zu erfragen. Die Auskunft erfolgt gruppenbezogen und anonymisiert, nicht über einzelne Kollegegehälter.
Frage: Wie wird die Betriebsgröße bei mehreren Standorten berechnet? Antwort: Maßgeblich ist die Gesamtzahl aller Beschäftigten im Unternehmen, nicht der einzelne Standort. Wer mehrere Praxen oder MVZ-Standorte betreibt, muss bundesweit zusammenrechnen – auch auswärtig Beschäftigte zählen dazu.
Frage: Welche Fristen müssen Zahnarztpraxen und Kliniken beachten? Antwort: Auf ein Auskunftsersuchen muss der Arbeitgeber innerhalb von drei Monaten antworten. Berichtspflichten zur Entgeltgleichheit staffeln sich nach Größe: ab 2027 für größere Einheiten, ab 2031 für kleinere. Eine frühzeitige Vorbereitung ist ratsam.
Frage: Drohen Bußgelder bei Verstößen gegen das Entgelttransparenzgesetz? Antwort: Ja. Bei Zuwiderhandlungen können Bußgelder im Bereich mehrerer tausend Euro anfallen, hinzu kommen arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen. Geschützt ist zudem das Benachteiligungsverbot: Wer Transparenzrechte geltend macht, darf nicht benachteiligt werden.
Frage: Welchen Nutzen hat Gehaltstransparenz für Dental-Arbeitgeber? Antwort: Neben der Rechtssicherheit wird Transparenz zur Chance im Fachkräftewettbewerb. Strukturierte Gehaltsanalysen stärken die Mitarbeiterbindung und die Arbeitgebermarke. In einem Markt mit spürbarem Fachkräftemangel ist faire, offene Vergütung ein echtes Differenzierungsmerkmal.
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